Vorschriften rund um die Winterfütterung

Für die meisten sind Vögel auf dem Balkon oder im Garten die größte Freude. Die Winterfütterung hinterlässt aber auch Verunreinigungen, zum Beispiel in Form von Körnerhülsen, Federn und Vogelkot, die die Nachbarn stören können. Dadurch kommt es mitunter zu Problemen. Singvögel zu füttern ist grundsätzlich erlaubt, entscheidend ist aber der Einzelfall. Tauben beispielsweise dürfen grundsätzlich nicht gefüttert werden. Viele Städte und Gemeinden haben entsprechende Taubenfütterungsverbote erlassen – dort setzt man mehr auf Taubenabwehr. Die Gründe für die Unterscheidung: Tauben sind häufig von Parasiten befallen und Taubenkot enthält oft Krankheitserreger wie Bakterien, die gesundheitliche Probleme verursachen können. Außerdem sind die Ausscheidungen ätzend und können Gebäudefassaden beschädigen.

Probleme durch Winterfütterung

Man kann Stadttauben von der Futterstelle fernhalten, indem man zum Beispiel ein Vogelhaus mit engen Zugängen verwendet oder selbstgemachte Meisenknödel aufhängt, an denen sich die unerwünschten Besucher nicht festhalten können. Die Grenze einer zu tolerierenden Beeinträchtigung ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn es gesundheitlich bedenkliche Folgen oder unverhältnismäßige Verschmutzungen gibt, wie das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 21.05.2010 entschieden hat (Az. 65 S 540/09).

Auch bei der Fütterung im Garten kann es zu Problemen kommen, wenn beispielsweise durch die Futterreste Ratten oder andere Nagetiere angelockt werden. Ein generelles Singvögel-Fütterungsverbot ist grundsätzlich nicht zulässig. Es können jedoch im Mietvertrag, in der Hausordnung oder durch Beschlüsse der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Regelungen zur Art der Vogelfütterung (zum Beispiel Futtersäule, Futterringe, geschlossene Futterspender) getroffen werden.

Einige Beispiele aus der Rechtsprechung

Das Landgericht Berlin hat am 21.5.2010 entschieden (Az. 65 S 540/09), dass lediglich ganz unverhältnismäßige Verschmutzungen durch Vogelkot eine Mietminderung rechtfertigen. Hierfür reiche es nicht aus, dass „innerhalb von zwei Tagen 20 neue Kotflecken aufgetreten seien.“ Das Füttern von Singvögeln, jedoch nicht von Tauben oder Krähen, ist allgemein üblich und vom vertragsgemäßen Gebrauch im Rahmen des Mietvertrags grundsätzlich gedeckt, soweit keine anderweitige Regelung besteht (Landgericht Braunschweig, Az. 6 S 411/13).

Auch in Wohnungseigentumsanlagen gibt es manchmal Probleme. Nach §§ 14 und 15 Wohnungseigentumsgesetz darf durch die Nutzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum keinem anderen Eigentümer ein Nachteil erwachsen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel in einem Urteil vom 2.10.2013 (Az. 33 C 1922/13) entschieden, dass eine Vogelfutterstelle nicht so angebracht werden darf, dass sie über die Balkonbrüstung ragt

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