Muss die Beleuchtung nachts abgeschaltet werden?

Licht, egal ob von Lampen, Strahlern oder der Weihnachtsdekoration, ist eine Immission im Sinne des § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Das bedeutet, dass das Licht grundsätzlich nur geduldet werden muss, wenn es ortsüblich ist und nicht wesentlich beeinträchtigt. Es kann grundsätzlich nicht vom Nachbarn verlangt werden, dass dieser die Rollläden oder Vorhänge schließt, damit er nicht durch das Licht beeinträchtigt wird.

Ob die Weihnachtsbeleuchtung auch nachts leuchten darf, hängt vom Einzelfall ab. Aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn sollte man insbesondere blinkende Beleuchtung, die von außen sichtbar ist, spätestens um 22 Uhr abschalten. Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 19.12.2001, Az. 10 S 46/01) hat in einem Fall entschieden, dass der dauerhafte Betrieb einer Außenleuchte (Glühbirne mit 40 Watt) bei Dunkelheit nicht geduldet werden muss

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