Angriff durch einen nicht angeleinten Hund

Immer wieder kommt es zu Angriffen auf Personen durch nicht angeleinte Hunde.

Leichte bis schwerwiegende Verletzungen sind oftmals die Folge eines Hundeangriffs. Doch wer haftet im Fall eins Angriffs durch einen unangeleinten Hund? Macht sich der Hundehalter strafbar? Kann der Angriff eines nicht angeleinten Hundes den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen? Wie ist die Rechtslage? 

Als Strafverteidigerin in München kläre ich Sie über die Haftungsrisiken und Strafbarkeiten bei Hundeangriffen auf. 

Wer haftet bei einem Hundeangriff? 

Die Haftung bei einem Angriff durch einen Hund (oder ein anderes Tier) ist in § 833 BGB geregelt. Demnach haftet der Tierhalter für das Verhalten des Hundes und muss für alle daraus entstandenen Schäden aufkommen. Das gleiche gilt auch für Tieraufseher, d.h. diejenige Person, die mit dem Hund Gassi geht, ohne der Halter („Besitzer“) zu sein.  

Prinzipiell haftet der Hundehalter auch dann, wenn er selbst weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat, d.h. nichts falsch gemacht hat. 

Doch genau hier gibt es einen Haken. Die verschuldensunabhängige Haftung gilt nur für den Hundehalter, d.h. denjenigen, bei dem das Tier täglich lebt und der für seinen Lebensunterhalt (Tierarzt, Futter, etc) aufkommt. 

Ausschluss der Haftung bei „Berufshunden“

Wenn es sich bei dem Hund um ein Tier handelt, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Hundehalters zu dienen bestimmt ist, z.B. bei Schäferhunden, so haftet der Tierhalter nur, wenn er unsorgfältig war, d.h. wenn er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. 

Ausschluss der Haftung beim Hundeaufseher

Der Hundeaufseher, d.h. derjenige, der nicht der Halter des Hundes ist, aber im Moment des Angriffs mit dem Hund Gassi geht, haftet nur, wenn er unsorgfältig war, d.h. wenn er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. 

Sorgfaltspflichtverletzung: Nicht angeleinter Hund?

Es stellt sich also die Frage, wann man von einer Sorgfaltspflichtverletzung sprechen kann beim Führen eines nicht angeleinten Hundes. 

 

Keine generelle Leinenpflicht

Dabei darf man nicht vergessen, dass in Deutschland für Hunde keine generelle Leinenpflicht besteht. Dasselbe gilt für einen Maulkorb.

Wenn es also keine Leinenpflicht gibt an der Stelle des Hundeangriffs, verletzt der Hundehalter seine Sorgfaltspflicht nicht nur durch Führen des Hundes ohne Leine. 

Viel mehr müsste sich der Hund außer Sichtweite des Halters aufgehalten haben, sodass dieser nicht ohne Weiteres beobachten konnte, was sein Hund macht. 

In besonderen Fällen, in denen der Hundehalter jedoch weiß, dass sein Hund dazu neigt, andere Menschen anzugreifen, kann er sich trotz einer fehlenden Leinenpflicht wegen der Verletzung der Sorgfaltspflicht haftbar machen, lediglich durch Führen des Hundes ohne Leine. 

 

Weitere Fragen zur Sorgfaltspflichtverletzung bei einem Hundeangriff?

Dies sind nur wenige Beispiele zur Sorgfaltspflichtverletzung. Ist Ihr Fall jedoch spezieller, können Sie gerne einen Termin für eine Erstberatung in meiner Kanzlei für Strafrecht in München ausmachen. Ich helfe Ihnen gerne weiter. 

 

Macht sich der Hundehalter bei einem Hundeangriff wegen Körperverletzung strafbar?

Erfüllt der Angriff eines nicht angeleinten Hundes den Tatbestand der Körperverletzung?

Durch die Sorgfaltspflichtverletzung kann sich der Hundehalter grundsätzlich einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar machen. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass eine fahrlässige Körperverletzung lediglich auf Antrag des Geschädigten hin verfolgt wird. Somit muss ein Strafantrag gem. § 230 StGB gestellt werden. 

Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Hilfe nach einem Hundeangriff? Zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen. Als Strafverteidigerin in München berate ich Sie gern in meiner Kanzlei,  telefonisch oder per Videochat. 

 

Fazit: Rechtslage bei Hundeangriff durch nicht angeleinten Hund

Der Hundehalter ist also bei einem Angriff durch einen unangeleinten Hund, der als Haustier gehalten wird, nicht nur zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet, sondern macht sich ggf. auch der fahrlässigen Körperverletzung strafbar gem. § 229 BGB. 

 

Lassen Sie sich von einem Anwalt für Strafrecht beraten

In dem Fall des Angriffs durch einen nicht angeleinten Hund kann es verschiedene Probleme, aber auch Lösungen geben. 

Kontaktieren Sie mich, damit ich Ihnen zur Seite stehen kann, egal ob Sie von einem nicht angeleinten Hund angegriffen wurden oder ob Sie Hundehalter sind und sich für solch ein Angriff rechtfertigen müssen. 

Wir werden gemeinsam eine Lösung für Ihr Anliegen finden.


HAIDER Rechtsanwälte

Erzgießereistr. 2

80335 München

089 523 88 0 88

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