Unklare Regelungen im Mietvertrag gehen zu Lasten des Vermieters. Ein Mieter eines Einfamilienhauses hatte im zugehörigen Garten mehrere Bäume fällen lassen. Das passte dem Vermieter nicht. Üblicherweise dürfen Mieter nicht ohne Zustimmung größere Pflanzen entfernen. Daher klagte der Vermieter auf Schadensersatz. Diesen Anspruch versagte ihm das Landgericht Berlin, denn im Mietvertrag waren die Pflichten der Gartenpflege dem Mieter auferlegt worden. Zum Fällen von Bäumen war schriftlich nichts geregelt. Die Richter stellten klar: Zur Gartenpflege gehört grundsätzlich auch das Entfernen von schadhaften oder optisch störenden Pflanzen.
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Baum fällen in der Brut- und Setzzeit (März–September): Was ist erlaubt – und wo gilt das Verbot überhaupt? Bußgeld?
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Rechtsanwalt

Inhaltsverzeichnis
- Baumfällungen von März bis September: Warum dieses Thema so konfliktträchtig ist
- Grundsätzliches Verbot und gesetzliche Grundlage (§ 39 Abs. 5 BNatSchG)
- Wo gilt das Verbot – und wo nicht? Die oft übersehene Ausnahme „gärtnerisch genutzte Grundflächen“
- Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen: Wann ist eine Fällung trotzdem zulässig?
- Verfahren: Wie läuft eine Ausnahmegenehmigung/Befreiung typischerweise ab?
- Bußgelder und Sanktionen bei Verstößen
- Praktische Hinweise für Eigentümer (rechtssicher und konfliktarm)

Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen gilt das Fällverbot zwischen März und September regelmäßig nicht.
RA Dr. Vornholt
Wer zwischen März und September Bäume fällen will, muss das Fällverbot nach § 39 Abs. 5 BNatSchG, mögliche Ausnahmen, Genehmigungsverfahren und Bußgelder kennen. Wir erklären praxisnah, worauf Grundstückseigentümer achten sollten.
Baumfällungen von März bis September: Warum dieses Thema so konfliktträchtig ist
In der Beratungspraxis erleben wir regelmäßig, dass Grundstücks- und Gartenbesitzer den Zeitraum von März bis September pauschal als „absolutes Baumfällverbot“ verstehen. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Zwar enthält das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein saisonales Schnitt- und Fällverbot zum Schutz von Brut- und Lebensstätten. Es gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen – und es gibt ausdrücklich geregelte Ausnahmen – vor allem für gärtnerisch genutzte Flächen.
Maßgeblich ist außerdem: Selbst wenn das saisonale Verbot nicht greift, können Artenschutz, kommunale Baumschutzsatzungen oder Schutzgebietsregelungen eine Fällung trotzdem untersagen oder genehmigungspflichtig machen.
Grundsätzliches Verbot und gesetzliche Grundlage (§ 39 Abs. 5 BNatSchG)
Die zentrale Vorschrift ist § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Danach ist es im Zeitraum 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Wichtig ist die gesetzliche Systematik: Das Verbot ist als „Schonzeitregelung“ ausgestaltet und soll insbesondere brütende Vögel und andere Tiere sowie ihre Lebensstätten schützen. Daneben erlaubt das Gesetz ausdrücklich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen – also typischerweise Pflegearbeiten, die den Bestand erhalten und nicht „roden“.
Zugleich eröffnet das Gesetz den Ländern die Möglichkeit, den Zeitraum durch Rechtsverordnung zu verschieben (klimatische Abweichungen) und unter bestimmten Voraussetzungen auch zu verlängern. Deshalb sollten Eigentümer zusätzlich immer prüfen, ob im jeweiligen Bundesland abweichende Schonzeiten gelten.
Wo gilt das Verbot – und wo nicht? Die oft übersehene Ausnahme „gärtnerisch genutzte Grundflächen“
Ein Punkt ist für Grundstückseigentümer besonders praxisrelevant: § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst nur Bäume und Gehölze, die außerhalb bestimmter Flächen stehen – nämlich außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen.
Das bedeutet: Auf gärtnerisch genutzten Grundflächen greift das bundesrechtliche saisonale Fällverbot nach seinem Wortlaut regelmäßig nicht. Das wird in der Praxis häufig übersehen – und ist zugleich der Grund, warum die rechtliche Prüfung nie bei „März bis September = verboten“ stehen bleiben darf.
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der gärtnerisch genutzten Grundfläche weit zu verstehen. Neben allen privaten Gärten zählen auch Parks, Sportanlagen und Friedhöfe zu diesen Flächen, für die das saisonale Schnitt- und Fällverbot nicht gilt (VGH Kassel, Beschl. v. 4 B 503/22 vom 22.04.2022).
Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen: Wann ist eine Fällung trotzdem zulässig?
Auch wenn das saisonale Verbot anwendbar ist, sind Baumfällungen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Das Gesetz nennt für den Verbotszeitraum ausdrücklich Konstellationen, in denen die Verbote nicht gelten, insbesondere wenn Maßnahmen behördlich angeordnet sind oder wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig sind und sich die Ziele nicht anders erreichen lassen, sowie in weiteren gesetzlich geregelten Fällen.
Für Eigentümer in der Praxis besonders bedeutsam ist der Bereich der Verkehrssicherungspflicht: Wenn von einem Baum eine konkrete Gefahr ausgeht (z. B. Bruch- oder Umsturzgefahr), können Eingriffe zur Gefahrenabwehr rechtlich geboten sein. Die Rechtsprechung betont in diesem Zusammenhang, dass § 39 Abs. 5 BNatSchG in bestimmten Fällen Eingriffe zur Verkehrssicherheit gerade nicht sperrt, sondern die gesetzlichen Ausnahmen ernst zu nehmen sind.
Parallel ist stets der besondere Artenschutz zu prüfen: Unabhängig von der Schonzeit kann eine Fällung unzulässig sein, wenn dadurch z. B. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tiere beeinträchtigt werden oder Tiere verletzt/ getötet werden. Hier greifen insbesondere die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Für Ausnahmen davon sieht § 45 Abs. 7 BNatSchG enge Voraussetzungen vor (u. a. bestimmte Zwecke, keine zumutbare Alternative).
Verfahren: Wie läuft eine Ausnahmegenehmigung/Befreiung typischerweise ab?
Ist die Fällung im Verbotszeitraum geplant und das Verbot anwendbar, führt der rechtssichere Weg regelmäßig über eine behördliche Entscheidung. Das BNatSchG sieht hierfür das Instrument der Befreiung vor. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von Verboten des Gesetzes im Einzelfall befreit werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Anwendung der Verbote im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Zuständig sind in der Praxis häufig die unteren Naturschutzbehörden (Landkreis/kreisfreie Stadt). Daneben können – je nach Bundesland und Kommune – Baumschutzsatzungen oder andere lokale Vorgaben zusätzliche Genehmigungen verlangen. Beispielhaft zeigt das Landesrecht in Nordrhein‑Westfalen ausdrücklich, dass Gemeinden Baumschutzsatzungen erlassen können und hierfür landesrechtliche Rahmenregelungen bestehen.
Zur Antragstellung gehören in der Praxis typischerweise eine genaue Bezeichnung des Baums (Standort, Art, Stammumfang), eine Begründung (z. B. Standsicherheitsprobleme), Fotodokumentation, ggf. ein Baumgutachten sowie – je nach Lage – eine Einschätzung zur Betroffenheit von Brutstätten. Zeitlich gilt: Wer „auf gut Glück“ im Sommer fällt, riskiert das Bußgeldverfahren; wer erst im Sommer einen Antrag stellt, riskiert, dass die Behörde nicht rechtzeitig entscheiden kann. Frühzeitige Planung ist daher entscheidend.
Bußgelder und Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen das Schnitt- und Beseitigungsverbot können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. § 69 BNatSchG erfasst ausdrücklich Zuwiderhandlungen gegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR vor.
Zusätzlich kann die Behörde je nach Sachlage Maßnahmen zur Wiederherstellung/ Ersatzpflanzung anordnen (insbesondere, wenn parallel kommunale Baumschutzregelungen betroffen sind). Außerdem kann eine Einziehung von Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen. Sind besonders geschützte Arten betroffen, kommen – je nach Konstellation – auch strafrechtliche Risiken in den Blick, weshalb eine Artenschutzprüfung nicht „nice to have“, sondern oft der entscheidende Baustein der Legalität ist.
Praktische Hinweise für Eigentümer (rechtssicher und konfliktarm)
Aus unserer Sicht sollten Eigentümer vor einer Fällung zwischen März und September stets dreistufig vorgehen: Zuerst ist zu klären, ob die Fläche überhaupt in den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fällt oder ob es sich um eine gärtnerisch genutzte Grundfläche handelt. Zweitens ist unabhängig davon der Artenschutz zu prüfen, insbesondere ob Nester, Höhlen, Quartiere oder sonstige Fortpflanzungs- und Ruhestätten betroffen sein können. Drittens ist das lokale Regelwerk zu prüfen (Baumschutzsatzung, Schutzgebietsverordnungen) und – falls erforderlich – der Antrag auf Befreiung/ Genehmigung sauber vorzubereiten.
Bei akuter Gefahrenlage (z. B. nach Sturmschäden) sollte die Verkehrssicherheit dokumentiert werden (Fotos, Datum, ggf. Fachbetrieb/Gutachten). Gleichzeitig ist auch in Eilfällen so zu arbeiten, dass Brutstätten nicht „blind“ zerstört werden; andernfalls verlagert sich das Risiko vom Schonzeitverstoß in den Artenschutz.
Wenn Sie unsicher sind, ob eine Baumfällung (oder ein starker Rückschnitt) zwischen März und September zulässig ist, oder wenn eine Behörde eine Genehmigung ablehnt: Schreiben Sie uns gern an baumrecht@fps-law.de.
Foto(s): chatgpt
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