Garten-Deko nicht überall gestattet

Blumentöpfe und Gartenmöbel lösten einen anderen Disput unter Nachbarn aus: Eine Familie im Rheinland hatte die Gartenaccessoires entlang eines Durchfahrtsweges aufgestellt – obwohl sie keinen Garten zu ihrer Wohnung gemietet hatten, sondern nur eine Terrasse. Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 10 S 9/11) betrachtete die „Belagerung“ des Weges mit Mobiliar als „einen vertragswidrigen Gebrauch“ der Mietsache und untersagte für die Zukunft derartige Verschönerungsmaßnahmen. Die bereits platzierten Gegenstände musste die Familie entfernen

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