Gartenpflege: Reine Definitionssache

Steht im Mietvertrag, der Mieter habe sich um die Pflege des Gartens zu kümmern, ist das längst keine eindeutige Aussage. Im vorliegenden Fall war im Vertrag weiterhin vermerkt, dass auf Kosten des Mieters eine Firma beauftragt werden könne, wenn er den Garten nicht pflege. Der Vermieter stellte nach einiger Zeit fest, dass aus dem einstigen englischen Rasen eine Wiese mit Klee und Unkraut geworden war. Also wollte er Fachleute auf Kosten des Mieters beauftragen. Doch Amts- und Landgericht urteilten: Dem Eigentümer stehe kein „Direktionsrecht“ hinsichtlich der Gartengestaltung zu (Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 119/09). Die Begründung: Wenn der Mieter eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, sei diese Veränderung nicht auf eine Vernachlässigung des Gartens im Sinne des Mietvertrages zurückzuführen

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