Blumenkästen am Balkon
Ärger wegen Blumenkästen am Balkon
1836/13 WEG) hat entschieden, dass es grundsätzlich erlaubt ist, Blumenkästen am Balkon anzubringen und auch die darin gepflanzten Blumen zu gießen. Wenn dadurch ein paar Tropfen auf dem darunterliegenden Balkon landen, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Jedoch müssen diese Beeinträchtigungen so weit wie möglich vermieden werden. In dem zu entscheidenden Fall ging es um zwei untereinanderliegende Balkone in einer Wohnungseigentumsanlage. Das in § 14 WEG geregelte Rücksichtnahmegebot muss beachtet und über das gewöhnliche Maß hinausgehende Beeinträchtigungen müssen vermieden werden. Das bedeutet: Blumen dürfen nicht gegossen werden, wenn sich Personen auf dem darunterliegenden Balkon befinden und durch das herabtropfende Wasser gestört werden. Grundsätzlich mietet man das Balkongeländer mit, sodass man auch Blumenkästen anbringen darf (A München, Az. 271 C 23794/00). Voraussetzung ist jedoch, dass jegliche Gefahr, zum Beispiel herabstürzende Blumenkästen auszuschließen sind. Der Balkonbesitzer trägt die Verkehrssicherungspflicht und soweit Schäden entstehen. Wenn die Anbringung von Balkonkastenhalterungen im Mietvertrag verboten ist, darf der Vermieter verlangen, dass die Kästen entfernt werden (Amtsgericht Hannover, Az. 538 C 9949/00)
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