Baumschatten

Streitfall Baumschatten

Gegen Schattenwurf vom Nachbargrundstück können Sie in der Regel nicht erfolgreich vorgehen, sofern die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Dabei ist es egal, ob der Schatten von einem Gartenbaum, einer Garage an der Gartengrenze oder einem Wohnhaus stammt. Es spielt auch keine Rolle, ob Sie sich als Grundstückseigentümer oder als Mieter dagegen zur Wehr setzen wollen. Der Schattenwurf durch höhere Pflanzen gilt in einer Wohngegend mit Gärten und Bäumen grundsätzlich als ortsüblich. Die Gerichte argumentieren so: Wer im Grünen wohnt und damit den Vorteil eines schönen Wohnumfelds hat, muss in der Regel als Kehrseite auch etwaige Nachteile durch Schatten und Laubfall hinnehmen. Ein Baum muss grundsätzlich nur dann beseitigt werden, wenn er entgegen den nachbarrechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer zu grenznah gepflanzt wurde. Aber Achtung: In der Regel verjährt der Beseitigungsanspruch fünf Jahre nach dem Pflanztermin. Auch wenn das bisher unbebaute Nachbargrundstück bebaut wird und dies Schatten zur Folge hat, müssen Sie damit leben, wenn die Bebauung in zulässiger Weise geschieht. Aus diesem Grund sollte man bereits sehr frühzeitig Ansprüche geltend machen, da es, wenn es hinterher zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt, dafür schon zu spät sein kann.

Urteile zum Schattenwurf von Bäumen

  • Einen Baum, der in ausreichendem Grenzabstand wächst, muss man nicht zurückschneiden, nur weil sich der Nachbar durch den Schatten gestört fühlt (OLG Hamm Az.: 5 U 67/98).
  • Überhängende Zweige dürfen vom Nachbarn nicht abgeschnitten werden, wenn sich dadurch nichts Wesentliches am Schattenwurf ändert (OLG Oldenburg, 4 U 89/89).
  • Der Mieter einer Erdgeschosswohnung kann wegen Schattenwurf durch Baumwachstum nicht die Miete mindern (LG Hamburg, 307 S 130/98).
  • Ein Ziergarten, der neu angelegt wird, muss Rücksicht nehmen auf den bestehenden Überhang und dessen Schattenwurf (OLG Köln, 11 U 6/96).
  • Schatten, den benachbarte Bäume werfen, müssen Gartenbesitzer als „naturgegeben“ hinnehmen (LG Nürnberg, 13 S 10117/99).

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