Störende Gerüche
Störende Gerüche aus dem Nachbargarten
Ein Gartenzaun braucht von Zeit zu Zeit einen neuen Anstrich – und im Prinzip darf der Nachbar seinen Zaun mit jeder Farbe und jedem Holzschutzmittel streichen, sofern es sich um erlaubte Mittel handelt. Andere Anwohner dürfen aber nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört werden. Grundsätzlich können Sie beispielsweise geltend machen, dass Sie durch die Ausdünstungen in Ihrer Gesundheit und in Ihrem Eigentum beeinträchtigt werden und nach § 1004 BGB auf Unterlassung klagen. Die Gerüche des Holzschutzmittels sind nämlich genauso Immissionen im Sinne von § 906 BGB wie Rauch, Lärm, Pollen und Blätter. Nur wenn es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung oder ortsübliche Immissionen handelt, müssen sie geduldet werden. Wurde der Zaun frisch gestrichen, dann ist also die dadurch nur vorübergehend eintretende Geruchsbelästigung in der Regel hinzunehmen. Etwas anderes gilt aber, wenn nach längerer Zeit vom Zaun immer noch Ausdünstungen ausgehen – erst recht, wenn diese auch noch gesundheitlich bedenklich sind. Solche langfristigen Ausdünstungen können zum Beispiel auftreten, wenn gebrauchte Bahnschwellen im Garten verbaut wurden. Sie werden zur Konservierung meist mit gesundheitsschädlichen Teerölen getränkt. Die Verwendung behandelter Bahnschwellen im Garten ist daher schon seit einigen Jahren verboten. Im Zweifel muss in solchen Fällen ein Sachverständiger zu Rate gezogen werden.
Muss man es dulden, wenn der Kompost des Nachbarn stinkt?
Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen, solange man die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes (insbesondere zur Belüftung, zum Feuchtigkeitsgrad oder zu der Art der Abfälle) einhält, keine übermäßige Geruchsbelästigung davon ausgeht und kein Ungeziefer oder Ratten angezogen werden. Aus diesem Grund dürfen grundsätzlich auch keine Essensreste auf dem Kompost entsorgt werden, sondern nur Gartenabfälle. Wenn es durch den Komposthaufen, auch aufgrund seiner Platzierung an der Grenze, zu einer übermäßigen Geruchsbelästigung kommt, kann der Nachbar möglicherweise einen Anspruch auf Beseitigung nach §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch haben. Möglich ist auch, dass Gerichte entscheiden, dass der Komposthaufen an eine andere Stelle verlegt werden muss (siehe zum Beispiel ein Urteil des Landgerichts München I mit dem Aktenzeichen 23 O 14452/86). Beim Abwägen, ob der Geruch noch zumutbar ist, muss berücksichtigt werden, ob es sich um eine ortsübliche Beeinträchtigung handelt