Autowäsche auf dem eigenen Grundstück

Auf öffentlichen Straßen ist es grundsätzlich nicht erlaubt, einen Pkw zu säubern. Bei Privatgrundstücken kommt es auf den Einzelfall an: Im Bundes-Wasserhaushaltsgesetz werden die Rahmenbedingungen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten vorgegeben. Danach ist es nicht erlaubt, dass ein Pkw auf einem privaten Grundstück auf unbefestigtem Untergrund, zum Beispiel auf einem Schotterweg oder auf einer Wiese, gewaschen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Reinigungsmittel oder Geräte wie Hochdruckreiniger verwendet werden. Etwas anderes kann gelten, wenn das Fahrzeug auf befestigtem Untergrund gewaschen wird. Hier können die Bundesländer und Gemeinden eigene Regelungen treffen. Bevor Sie Ihr Auto waschen, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde oder bei der örtlichen Wasserschutzbehörde erkundigen, ob und welche Regelungen bei Ihnen getroffen worden sind. Zum Beispiel ist das Säubern des Pkw auf einem privaten Grundstück im Landkreis München auf befestigtem Untergrund grundsätzlich erlaubt, wenn keine chemischen Reinigungsmittel, keine Hochdruckreiniger und Dampfstrahlgeräte verwendet und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden. In Großteilen Berlins ist das Waschen grundsätzlich durch das Berliner Wassergesetz verboten. Wer gegen diese Regelungen verstößt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit.

Garten- und Nachbarschaftsrecht: Die Frage der Woche

Ein Lindenbaum des Nachbarn verschmutzt die darunter parkenden Autos der Anwohner mit klebrigem Sekret. Können diese deshalb eine Entfernung des Baums oder der überhängenden Äste fordern?

Ein Anspruch aus § 906 Bürgerliches Gesetzbuch besteht grundsätzlich nicht, da vom Honigtau, den zuckerhaltigen Ausscheidungen der Blattläuse, meist keine wesentliche Beeinträchtigung ausgeht oder eine ortsübliche Nutzung vorliegt. Auch für die Ansprüche auf Entfernung oder Rückschnitt aus §§ 910 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch gilt, dass es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln muss. Die Maßstäbe werden sehr hoch angelegt, sodass es meistens schwierig ist, eine erhebliche Beeinträchtigung nachzuweisen. Auch ein Schadensersatzanspruch besteht grundsätzlich nicht, da keine umfassende Pflicht zur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen, besteht. Es handelt sich um unvermeidbare Gegebenheiten der Natur, die – wie das Amtsgericht Potsdam (Az. 20 C 55/09) und das Oberlandesgericht Hamm (Az. 9 U 219/08) geurteilt haben – nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen und als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sind.

 

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