Lärmbelästigung durch Laubbläser

Beim Einsatz von Laubbläsern müssen bestimmte Ruhezeiten beachtet werden. Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die das Europäische Parlament zum Schutz vor Lärm beschlossen hat (2000/14/EG), legt einheitliche Mindestzeiten fest, die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Wie bisher dürfen die Gemeinden aber zusätzliche Ruhezeiten, beispielsweise von 12 bis 15 Uhr, in ihren Verordnungen bestimmen. Die gemeindlichen Regelungen gelten nach wie vor, wenn sie längere Ruhezeiten vorsehen. Nach der Maschinenlärmschutzverordnung dürfen bestimmte Geräte wie Laubsauger, Laubbläser und Rasentrimmer an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden, an Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung verboten. Eine Ausnahme besteht an Werktagen, wenn das Gerät das Umweltzeichen nach der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments trägt – dann ist es deutlich leiser als alte Geräte.

Keinesfalls darf übertrieben werden. Im konkreten Fall bedeutet das: Bei mindestens zweimal pro Woche ohrenbetäubendem Lärm werden das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und § 240 StGB (Nötigung) verletzt. Auf Nötigung stehen Geldstrafen oder – in diesem Fall natürlich nur theoretisch – Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Erfolgsaussichten im Streitfall 

Nach § 906 BGB kann man Immissionen wie Lärm und Geräusche vom Nachbargrundstück gerichtlich abwehren, wenn sie ortsunüblich sind und erheblich belästigen. Es kommt aber stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und die örtlichen Gegebenheiten an. Die Ermessensentscheidung des Einzelrichters lässt sich nicht immer vorhersagen. Maßgeblich ist zum Beispiel, ob das Grundstück absolut ruhig im Grünen oder direkt an einer stark befahrenen Durchgangsstraße liegt. Höher sind die Erfolgsaussichten in einem juristischen Streitfall, wenn man auf die Einhaltung einer Nachtruhe und Mittagspause besteht. Beispielsweise wurde vor dem Landgericht München (Az. 23 O 14452/86) durchgesetzt, dass der ständig krähende Hahn des Nachbarn täglich von 20 Uhr abends bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12 Uhr mittags bis 15 Uhr in einem schalldichten Raum aufzubewahren ist

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