Bäume an der Gartengrenze
Für Bäume, die unmittelbar auf der Grundstücksgrenze stehen – sogenannte Grenzbäume – gibt es spezielle rechtliche Regelungen. Entscheidend ist, dass der Stamm über der Grenzlinie steht, die Ausbreitung der Wurzeln ist dabei unerheblich. An einem Grenzbaum haben die Nachbarn Miteigentum. Nicht nur die Früchte des Baumes gehören beiden Anrainern zu gleichen Teilen, sondern jeder Nachbar kann auch verlangen, dass der Baum gefällt wird. Der andere muss zwar um Zustimmung gebeten werden, kann das Fällen aber nur selten verhindern, da er hierfür triftige Gründe vorbringen müsste. Fällen Sie den Grenzbaum jedoch ohne Zustimmung, droht Ihnen die Zahlung von Schadenersatz. Verweigert der Nachbar hingegen seine Zustimmung ohne triftigen Grund, können Sie diese gerichtlich einklagen und den Baum dann fällen. Erlaubt ist das Fällen eines Baumes von Oktober bis einschließlich Februar. Das Holz des gefällten Grenzbaumes gehört beiden Nachbarn gemeinsam. So kann jeder die Hälfte des Stammes klein hacken und als Brennholz für seinen Kamin verwenden. Aber Achtung: Auch die Kosten der Fällaktion müssen beide Nachbarn gemeinsam tragen. Wenn Sie sich durch den Grenzbaum nicht gestört fühlen und die Kosten nicht tragen wollen, können Sie auf Ihre Rechte an dem Gehölz verzichten. Folglich muss derjenige, der die Beseitigung des Grenzbaumes fordert, allein für die Fällaktion aufkommen. Natürlich bekommt er dann auch das gesamte Holz