Lichtimmissionen durch blinkende Weihnachtsbeleuchtung

Ob die Weihnachtsbeleuchtung auch nachts leuchten darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn sollte man insbesondere blinkende Lichter, die von außen sichtbar sind, spätestens um 22 Uhr abschalten. Abhängig vom Einzelfall besteht beim Betrieb einer blinkenden Weihnachtsbeleuchtung zur Nachtzeit auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Nachbarn: Vor allem regelmäßige Lichtimmissionen werden in der Regel als störender wahrgenommen als eine gleichmäßige Dauerbeleuchtung. Teilweise gibt es auch kommunale Regelungen zur erlaubten Dauer des Betriebs von Beleuchtungen, die vorwiegend dekorativen Charakter haben

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