Schadensersatz durch aggressives Streusalz
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena (Az. 4 U 218/05) muss ein Eigentümer die Nachteile hinnehmen, die die ungünstige Lage seines Hauses mit sich bringt. Denn bei winterlicher Glätte müssen die innerörtlichen Fahrbahnen und Gehwege von Schnee und Eis befreit und mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Dabei kann die Gemeinde zwar unter den verschiedenen Streumitteln das ihr geeignet erscheinende Mittel frei wählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, besteht bei sachgerechter Verwendung des Streugutes jedoch nicht. Dies gilt auch, wenn das Auftausalz in Verbindung mit Schmelzwasser die aus Sandstein gefertigten Haussockel der Anlieger schädigt