Ungeeignetes Streumittel

Häufig wird von der Gemeinde das zu verwendende Streugutvorgeschrieben. So ist oft das Streuen von Salz untersagt, als Alternative kommt zum Beispiel Splitt infrage. Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 6 U 92/12) hat sich mit ungeeignetem Streugut auseinandergesetzt: Die 57 Jahre alte Klägerin war auf dem Gehweg vor dem Haus der Beklagten gestürzt und hatte sich dabei den Oberarm gebrochen. Der eisglatte Gehweg war lediglich mit Hobelspänen abgestreut worden. Das Gericht sprach der Klägerin 50 Prozent des ihr durch den Sturz entstandenen Schadens zu. Die Glätte beruhte nach Ansicht des Gerichts auf einem verkehrswidrigen Zustand des Gehwegs, für welchen die Beklagten verantwortlich waren. Maßgeblich für die Entscheidung waren die Feststellungen des Sachverständigen, wonach die Hobelspäne keine abstumpfende Wirkung hatten, weil sie sich mit Feuchtigkeit vollsogen und sogar einen zusätzlichen Rutscheffekt verursachten. Dennoch wurde der Klägerin ein Mitverschulden zur Last gelegt. Sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten und war nicht auf den freigeregneten Bereich der Fahrbahn ausgewichen

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