Lichterkette am Balkon oder Fenster

Das Landgericht Berlin hat am 1.6.2010 (Az. 65 S 390/09) entschieden, dass das Anbringen einer Lichterkette auf dem Balkon grundsätzlich keinen Kündigungsgrund darstellt, da es sich um eine weitverbreitete Sitte handelt, Fenster und Balkone zur Weihnachtszeit zu schmücken. Selbst wenn sich ein Verbot zum Anbringen von Lichterketten aus dem Mietvertrag ergebe, handele es sich in diesem Fall um einen verhältnismäßig geringen Verstoß, der weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertige

… und hier gibt's noch mehr…

2025 Sparkassenkalender „Naturgärten in Rhön-Grabfeld“

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