Vorsicht bei der Einstellung der Überwachungskameras

Wenn das nachbarliche Grundstück von der Kamera erfasst wird, stellt dies einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn dar, selbst wenn eine Verpixelung des Nachbargrundstücks stattfindet (LG Berlin, Az. 57 S 215/14). Denn eine Aufhebung der Verpixelung ist grundsätzlich möglich und es ist für den Nachbarn nicht erkennbar, ob eine Verpixelung stattfindet oder nicht. In diesem Urteil hat das Landgericht Berlin am 23.07.2015 entschieden, dass es ausreichend ist, wenn „Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen“. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Es soll ausreichend sein, wenn der Nachbar aufgrund konkreter Umstände eine Überwachung befürchtet, wie bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit. Das Landgericht Berlin hat sogar entschieden, dass ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen kann, wenn durch einen Objektivtausch das nachbarliche Grundstück doch erfasst werden könnte und dieser Umbau von den Nachbarn nicht erkennbar ist

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