Gartenarbeiten, Steuerermäßigung

1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein.

2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. BFH – URTEIL, VI R 61/10 VOM 13.07.2011


Wie Sie Gartenarbeit von der Steuer absetzen

Steuervorteile lassen sich nicht nur über ein Haus geltend machen, auch Gartenarbeit kann von der Steuer abgesetzt werden. Damit Sie bei der Steuererklärung den Überblick behalten, erklären wir Ihnen, welche Gartenarbeiten Sie genau anführen können und worauf auf jeden Fall geachtet werden muss. Die Abgabefrist, für die Steuererklärung – üblicherweise bis zum 31. Juli des Folgejahres – gilt natürlich auch im Fall von Gartenarbeiten. Absetzen können Sie darin pro Jahr bis zu 5.200 Euro, die sich zum einen in haushaltsnahe Dienstleistungen, zum anderen in Handwerksleistungen aufteilen.

Für wen gelten die Steuervorteile?

Die Steuervergünstigungen gelten sowohl für Eigenheimbesitzer als auch für Mieter, die Gartenarbeiten in Auftrag gegeben haben. Vermieter machen die Ausgaben als Werbungskosten geltend (diese greifen auch bei Gartenarbeiten an Ferienhäusern). Als getrennt veranlagte Eheleute stehen Ihnen Steuerermäßigungen je zur Hälfte zu. Es spielt dabei zwar keine Rolle, ob es sich um eine Neu- oder Umgestaltung des Gartens handelt, trotzdem gilt es, drei wichtige Bedingungen zu erfüllen, um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen.

1. Das zum Garten gehörende Haus muss vom Besitzer selbst bewohnt werden. Auch Ferienhäuser und Schrebergärten, die nicht das ganze Jahr über bewohnt sind, schließt die Regelung mit ein. Laut dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 (Aktenzeichen: IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008) sind Zweit-, Ferien-, oder Wochenendwohnungen sogar ausdrücklich begünstigt. Gärten beziehungsweise Haushalte, die im europäischen Ausland liegen, zahlen sich aus, wenn sich der Hauptwohnsitz in Deutschland befindet.

2. Weiterhin dürfen die Gartenarbeiten nicht mit einem Neubau des Hauses zusammenfallen. Das bedeutet, ein Wintergarten, der im Zuge eines Neubaus entsteht, kann steuerlich nicht abgesetzt werden.

3. Pro Jahr kann man maximal 20 Prozent der angefallenen Kosten von der Steuer absetzen. Generell gilt für alle Handwerkerleistungen, dass man 20 Prozent der Lohnkosten und maximal 1.200 Euro im Jahr in der Steuererklärung absetzen kann.

Handwerksleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung

In der Steuererklärung muss zwischen einer Handwerksleistung und einer haushaltsnahen Dienstleistung unterschieden werden. Sogenannte Handwerksleistungen sind einmalige Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen, Erdaufschüttungen, die Bohrung eines Brunnens oder der Bau einer Terrasse. Doch nicht nur die Arbeitskosten der handwerklichen Tätigkeiten gehören zu den Handwerksleistungen. Auch Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten, einschließlich der Mehrwertsteuer, sowie die Kosten für Verbrauchsmittel wie beispielsweise Treibstoff gehören dazu.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in seinem Urteil vom 13. Juli 2011, dass bei Handwerksleistungen pro Jahr 20 Prozent von maximal 6.000 Euro abgesetzt werden dürfen, also insgesamt 1.200 Euro (Grundlage §35a, Abs. 3 EStG). Übersteigen die Aufwendungen voraussichtlich den Höchstbetrag von 6.000 Euro, empfiehlt sich durch Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen eine Verteilung auf zwei Jahre. Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr, in dem die Gesamtrechnung beglichen oder eine Rate überwiesen wurde. Wenn Sie ein Unternehmen engagieren, das entsprechende Arbeiten für Sie ausführt, müssen Sie darauf achten, dass es ordentlich gemeldet ist. Bezahlte Dienstleistungen von Freunden oder Nachbarn, die kein Gewerbe angemeldet haben, können nicht angeführt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen beinhalten ständig anfallende Pflege- und Instandhaltungsarbeiten wie Rasenmähen, die Bekämpfung von Schädlingenund Heckenschneiden. Diese Arbeiten werden gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt. Von der Steuer absetzen können Sie dabei 20 Prozent von maximal 20.000 Euro, was 4.000 Euro entspricht. Ziehen Sie die Beträge einfach direkt von Ihrer Steuerschuld ab.

Worauf Sie achten müssen

Wenn die Kosten nicht auf dem eigenen Grundstück anfallen, wie beispielsweise beim Winterdienst auf der Anliegerstraße, dürfen diese nicht geltend gemacht werden. Außerdem wirken Materialkosten wie gekaufte Pflanzen oder Verwaltungsgebühren sowie die Kosten für Entsorgung und Gutachtertätigkeiten nicht steuermindernd. 

Bewahren Sie Rechnungen mindestens zwei Jahre auf und weisen Sie die gesetzliche Mehrwertsteuer aus. Viele Finanzämter erkennen die genannten Kosten nur an, wenn der Zahlungsbeleg, etwa eine Quittung oder ein Überweisungsträger mit passendem Kontoauszug, zur entsprechenden Rechnung beigelegt wird. Führen Sie außerdem die Materialkosten getrennt von den Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf, denn lediglich die letzten drei Kostenarten können Sie von der Steuer absetzen.

Wichtig: Begleichen Sie abzugsfähige Rechnungen bei größeren Summen niemals in bar, sondern immer per Banküberweisung – nur so lässt sich der Geldfluss rechtssicher dokumentieren, falls das Finanzamt nachfragt. Bei Summen bis 100 Euro reicht in der Regel eine Quittung aus

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