Mietminderung wegen Vogelkot

Keine Mietminderung wegen Vogelkot auf dem Balkon

Das Auftreten von Vogelkot ist nach der neuen Entscheidung des Landgerichts Berlin mit dem Aktenzeichen 65 S 540/09 bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen kein vertragswidriger Zustand. Denn bei Balkonen handelt es sich um zur Umwelt offen gestaltete Bauteile eines Mietshauses. Zu der natürlichen Umwelt gehört auch, dass Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm dorthin gelangen – und eben auch Vogelkot. Es gibt auch keinen Anspruch gegen andere Mieter, die Vogelfütterung einheimischer Singvögel auf deren Balkonen zu unterlassen. Lediglich unverhältnismäßig hohe Verschmutzungen durch Vogelkot, insbesondere von Tauben, wären geeignet, eine Minderung der Miete zu rechtfertigen

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