Kurz gesagt: In der Regel nein. Sobald Sie verarbeitete Lebensmittel wie Konfitüren aus eigener Herstellung gegen Geld abgeben, gilt das als gewerbliche Tätigkeit. Damit verknüpft sind Hygieneauflagen, Kennzeichnungspflichten und behördliche Kontrollen. Ohne Gewerbeanmeldung und ohne Einhaltung dieser Regeln ist der Verkauf nicht erlaubt.
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Richtlinien und Vorschriften für Hygiene und Kennzeichnungen bei verarbeiteten Lebensmitteln.
Sobald Früchte aller Art vermischt anderweitig verarbeitet werden odereingekocht sind, und dieser verkauft werden, handelt es sich um ein „privates Vergnügen“
Damit dieses aber auch legal ist und problemlos die Produkte auf Märkten oder Nachbarn verkauft werden können, gilt folgendes.
– Bei der zuständigen Behörde, ein Gewerbe anmelden, sobald regelmäßig auf Märkten oder Veranstaltungen verkauft wird
– Eine Registrierung beim Lebensmittelamt. Sprich Gesundheitsamt ist notwendig, damit diese ihre private Küche kontrollieren können, damit die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden.
– Eine private Küche kann daher gut ausreichen, wenn sie sauber geführt wird eine saubere Herstellung nach Hygienevorgaben durchgeführt wird. Ob eine private Küche akzeptiert wird, entscheidet letztendlich die zuständige Stelle.
– Hier erfahren Sie auch bitte Beschriftung ihrer Ware von statten gehen muss und welche Verhältnisse verwendet werden müssen wie zum Beispiel Zutaten Aufführung der Allergene, Name des Produkts, Mindesthaltbarkeitsdatum Füllmenge, Name und Adresse des Herstellers der Begriff Marmelade ist verboten und darf nicht genutzt werden. Da dieser ausschließlich für Zitrusfrüchte erlaubt ist, verwenden Sie daher den Wortlaut Konfitüre.
– wer in Gläsern verkauft, der muss zum einen sich beim Verpackungsregister (LUCID) eintragen lassen. Und beim Versand auch die Umverpackung wieder zurücknehmen.
Wer sich also die Arbeit macht, Früchte oder Gemüse einzuwirken oder Konfitüre herzustellen der sollte sich bewusst sein, dass ein Hobby auch ein kleines Gewerbe ist und möglicherweise sogar Steuern gezahlt werden müssen. Ebenso wird in regelmäßigen Abständen die zuständige Behörde ihre Küche auf Sauberkeit prüfen. Auch das Gewerbe und Gesundheitsamt werden ab und an nachfragen oder kontrollieren. Sinnvoll ist es ebenso sich auch bei der IHK mit dem Gewerbe anzumelden.
Unverarbeitet Obst und Gemüse (also Roh aus dem Garten) darf in kleinen Mengen als Privatperson ohne große Auflagen als sogenannte „Rohware“ aus der landwirtschaftlichen Urproduktion abgeben. EIn dauerhafter und regelmäßiger Handel ist aber ebenfalls nicht erlaubt.
Quelle: Kraut und Rüben:
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