Darf man Gießwasser aus dem Bach oder Brunnen nehmen?

Die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist grundsätzlich verboten (§§ 8 und 9 Wasserhaushaltsgesetz) und bedarf der Erlaubnis, soweit nicht im Wasserhaushaltsgesetz eine Ausnahme geregelt ist. Danach ist die Verwendung des Wassers aus oberirdischen Gewässern nur in engen Grenzen zulässig. Hierzu gehören zum Beispiel der Gemeingebrauch und Eigentümer- oder Anliegergebrauch.

… und hier gibt's noch mehr…

2025 Sparkassenkalender „Naturgärten in Rhön-Grabfeld“

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