Bambus an der Grundstücksgrenze
Störender Bambus an der Grundstücksgrenze
Bambus wird gerne als Hecke oder Sichtschutz gepflanzt, da er sehr schnell wächst. Wer sich eine Bambushecke pflanzen will, sollte aber vorab wissen, dass Bambus, auch wenn er nach der botanischen Einordnung zu den Gräsern gehört, juristisch im Sinne der Landesnachbarrechtsgesetze zu den Gehölzen zählt, da seine oberirdischen Sprossteile verholzen (siehe unter anderem Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 19.04.2000, Az. 51 C 39/00 und Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.07.2014, Az. 12 U 162/13). Das bedeutet, dass auch die entsprechenden Abstandsvorschriften gelten. Soweit die Grenzabstände nicht eingehalten worden sind, könnte sich hieraus ein Anspruch ergeben, den Bambus zu schneiden, zu versetzen oder zu entfernen (§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen). Das Problem beim Bambus ist, dass einige Arten Ausläufer (Rhizome) bilden und diese sich rasch im Rasen und in Beeten ausbreiten können. Um spätere Schäden und Ärger zu vermeiden, sollte Bambus immer nur mit einer Rhizomsperre gepflanzt werden. Soweit Sie beweisen können, dass Sie nicht nur unerheblich durch die Rhizome auf Ihrem Grundstück beeinträchtigt sind, kann Ihnen ein Unterlassungsanspruch gegen Ihren Nachbarn zustehen (§§ 1004, 910 Bürgerliches Gesetzbuch). Soweit durch die Rhizome Schäden an Ihrem Grundstück oder Gebäuden entstehen, kann sich ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Nachbarn aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben. Insbesondere ist es auch relevant, ob der Nachbar eine Wurzel- beziehungsweise Rhizomsperre verwendet hat, wenn hierdurch die Schäden hätten verhindert werden können (siehe zu Birkenwurzeln und einer fehlenden Wurzelsperre ein Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18.09.2012, Az. 6 O 388/11)