Steuerbonus für barrierefreien Garten?
Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen können viele barrierereduzierende Maßnahmen von der Steuer absetzen. Der Steuerbonus gilt aber nicht unbeschränkt. Für die Ehefrau, die im Rollstuhl saß, hatte ein Eigentümerpaar einen Teil des Gartens umgestaltet: mit breiteren Wegen und Hochbeeten. Die Kosten (6.000 Euro) wollte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Das Finanzamt versagte den Steuerabzug und das Finanzgericht Münster bestätigte dies: Absetzbar sind nur Maßnahmen im existenziell notwendigen Wohnbereich. Dazu gehört auch Zugang zur Terrasse (dieser war hier bereits vorhanden), nicht aber Zugang zum gesamten Garten.
AZ 7 K 2740/18 E