Geruchsbelästigung durch Mülltonnen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit einem Urteil vom 14.7.2016 (Az. 4 K 11/16.NW) entschieden, dass in diesem Fall Mülltonnen an der Grundstücksgrenze geduldet werden müssen. Die Klägerin hatte ausgeführt, dass ein Kfz-Stellplatz in widerrechtlicher Weise zum Abstellen von Müllbehältern genutzt wurde. Dies habe insbesondere an warmen Tagen eine unzumutbare Geruchsbelästigung zur Folge. Das Gericht hat den Anspruch auf Beseitigung abgelehnt, da keine nachbarschützende Norm verletzt wurde. Auch wurden die in der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände eingehalten und es lag kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da keine unzumutbare Geruchsbelästigung von den Mülltonnen ausging

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