Streit ums Grillfest

Grillen zählt nicht zu den Freizeitvergnügen, denen man nachgehen darf, so laut, so oft und so lange man will. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Nachbar sich nicht mehr beschweren darf, wenn er rechtzeitig über eine Feier informiert wurde. Denn eine Ankündigung kann den Nachbarn nur vorab besänftigen. Sie verpflichtet ihn nicht, den Lärm einer Gartenparty länger als gesetzlich erlaubt zu erdulden. Ab 22 Uhr muss Nachtruhe herrschen. Muss der Nachbar wegen der Geruchs- und Rauchbelästigung seine Fenster geschlossen halten oder kann er sich gar nicht mehr in seinem Garten aufhalten, dann kann er sich sogar mit einem Unterlassungsanspruch nach §§ 906, 1004 BGB zur Wehr setzen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regeln beurteilen die angerufenen Gerichte das Grillen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich. Eine Tendenz in der Rechtsprechung geht allerdings dahin, dass das Grillen im Sommer – angesichts einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur – eine übliche Freizeitbeschäftigung ist und nicht gänzlich verboten werden kann.

Gerichtsurteile zum Thema Grillen

Das Landgericht Stuttgart (Az.: 10 T 359/96) meint, dass drei Mal zwei Stunden im Jahr oder – anders verteilt – sechs Stunden zulässig, aber auch ausreichend sind. Damit nicht zu viel Rauch entsteht, sollten Aluminiumfolie, Alu-Schalen oder Elektro-Grills verwendet werden. Das Amtsgericht Bonn (Az.: 6 C 545/96) erlaubt das Grillen auf dem Balkon im Sommer einmal im Monat mit 48-stündiger Voranmeldung. Nach einem Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (Az.: 6 S 2/02) geschlossen wurde, darf im Sommer zweimal im Monat zwischen 17 Uhr und 22:30 Uhr im hinteren Gartenteil gegrillt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht erlaubt in einer Wohnungseigentumsanlage fünf Grillfeste im Jahr auf Holzkohlefeuer am hinteren Ende des Gemeinschaftsgartens (Az.: 2 ZBR 6/99).

Auch der Vermieter hat ein Wörtchen mitzusprechen, selbst wenn sich die Nachbarn nicht beschweren. Das Landgericht Essen (Az.: 10 S 437/01) hat beispielsweise entschieden, dass vom Vermieter im Mietvertrag ein absolutes Grillverbot – sowohl auf Holzkohlengrill als auch auf einem Elektrogrill – verhängt werden kann.

Wie bei fast allen nachbarschaftlichen Konflikten gilt auch hier: Wer kompromissbereit ist und für die Befindlichkeiten seiner Mitmenschen ein offenes Ohr hat, kann von vornherein einem Rechtsstreit aus dem Weg gehen – und seinen Nachbarn im Zweifelsfall auch einfach zum geplanten Grillfest einladen

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