Gartenpflege umfasst Recht zum Bäumefällen

Unklare Regelungen im Mietvertrag gehen zu Lasten des Vermieters. Ein Mieter eines Einfamilienhauses hatte im zugehörigen Garten mehrere Bäume fällen lassen. Das passte dem Vermieter nicht. Üblicherweise dürfen Mieter nicht ohne Zustimmung größere Pflanzen entfernen. Daher klagte der Vermieter auf Schadensersatz. Diesen Anspruch versagte ihm das Landgericht Berlin, denn im Mietvertrag waren die Pflichten der Gartenpflege dem Mieter auferlegt worden. Zum Fällen von Bäumen war schriftlich nichts geregelt. Die Richter stellten klar: Zur Gartenpflege gehört grundsätzlich auch das Entfernen von schadhaften oder optisch störenden Pflanzen.

AZ 67 S 100/19

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