Bestimmungen für die Grabgestaltung
Geregelt wird die Grabgestaltung regional unterschiedlich in der jeweiligen Friedhofssatzung. Entscheidend ist unter anderem auch die Art des Grabes. So sind beispielsweise bei anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätten Blumen, Blumengebinde, Lichter, Grabschmuck, Blumenschalen und Ähnliches – außer am Tag der Beisetzung vor dem Gedenkstein – in der Regel ausdrücklich nicht gestattet. Wenn ein bestimmter, eher ungewöhnlicher Blumenschmuck ein ausdrücklicher Wunsch des Verstorbenen ist, erkundigt man sich am besten noch zu Lebzeiten bei der Friedhofsverwaltung.Häufig dürfen keine auswuchernden Pflanzen, die sich durch ihr Wurzelwerk unterirdisch vergrößern und so Wege und Nachbargräber erobern könnten, angepflanzt werden. Unerwünscht sind sehr oft auch Pflanzen, die sich durch Samenwurf selbst vermehren und dadurch verbreiten. Viele Friedhofsverordnungen geben darüber hinaus weitere Details vor, wie etwa die zulässige Wuchshöhe. Verboten sind zudem unerlaubt eingeführte exotische Pflanzen.
Bestattung unter Bäumen
Vor mehr als zehn Jahren wurden die Gesetze der deutschen Bundesländer gelockert und es wurde nach und nach erlaubt, die Asche eines verstorbenen Menschen an den Wurzeln eines Baums beizusetzen. Dies ist auf manchen Friedhöfen sowie als „Waldbestattung“ in Friedwäldern und Ruheforsten möglich. Die Voraussetzungen dafür sind eine Feuerbestattung und eine Urne aus biologisch abbaubarem Material. Den Platz kann man sich, wenn man möchte, schon zu Lebzeiten aussuchen, und auch die Trauerfeiern können im Wald stattfinden. Die Ruhezeit beträgt in der Regel 99 Jahre. Erlaubt ist die Beisetzung allerdings nur auf festgelegten, zu diesem Zweck genehmigten Waldflächen. Die meisten sind den Unternehmen FriedWald (www.friedwald.de) und RuheForst (www.ruheforst.de) angeschlossen, auf deren Internetseiten man nach einem Platz zur Baumbestattung in seiner Ortsnähe suchen kann. Daneben gibt es noch einige weitere kleinere Betreiber.
Bestattung von Haustieren
Laut Gesetz sind tote Haustiere an Tierkörperbeseitigungsanstalten abzugeben, um Gesundheit und Umwelt nicht durch giftige Substanzen zu gefährden, die bei der Verwesung entstehen können. Ausnahme: Einzelne Tiere, die nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben sind, darf man auf eigenem Grund bestatten. Die Tierleiche muss mindestens 50 Zentimeter hoch mit Erde bedeckt sein, das Trinkwasser darf nicht gefährdet werden und es darf keine Ansteckungsgefahr von dem toten Tier ausgehen. Liegt der Garten in einem Wasserschutzgebiet, ist das Haustiergrab auf dem eigenen Grundstück nicht erlaubt. Je nach Bundesland gelten strengere Regeln (Ausführungsgesetze). Daher sollte man zunächst beim Tierarzt und der Gemeindeverwaltung nach den örtlichen Vorschriften fragen. Bei rechtswidriger Tierkörperbeseitigung drohen bis zu 15.000 Euro Bußgeld.
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