Wachskerzen am Christbaum sind erlaubt
Ist der Baum erst mal sicher nach Hause transportiert, kann er endlich geschmückt werden. Am wichtigsten ist dabei für viele, dass der Weihnachtsbaum in stimmungsvollem Licht erstrahlt – sei es durch eine Lichterkette oder Wachskerzen. Aber darf man letztere überhaupt noch verwenden und wer haftet im Falle eines Brandes? Das ist die Rechtslage: Es müsse auch in der heutigen Zeit jedem erlaubt sein, den Christbaum mit Wachskerzen zu schmücken und diese auch anzuzünden, hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 U 22/97) entschieden. Die verklagte Hausratversicherung musste für den durch einen Baumbrand entstandenen Schaden aufkommen. Wichtig aber ist, dass die Kerzen beaufsichtigt werden, in feuerfesten Halterungen stecken und weit genug von brennbaren Materialien entfernt sind. Beispielsweise dürfen auch Wunderkerzen nicht im Zimmer über einer mit trockenem Moos verzierten Weihnachtskrippe abbrennen, sondern gemäß dem Warnhinweis auf der Packung nur im Freien oder über einer feuerfesten Unterlage. Die Hausratversicherung ist bei solch grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalls leistungsfrei, so das LG Offenburg (Az. 2 O 197/02). Andererseits ist es laut OLG Frankfurt am Main (Az. 3 U 104/05) noch nicht grob fahrlässig, überhaupt Wunderkerzen am frischen und feuchten Baum abzubrennen, denn die Allgemeinheit verbinde mit Wunderkerzen kein Gefahrenbewusstsein. Ferner sei die Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt, was indirekt auf ein geringes Gefahrenpotenzial hindeute. Zudem trügen nicht alle Packungen eindeutige Warnhinweise