Hecken vom Nachbargrundstück aus schneiden
Ohne Einwilligung des Nachbarn darf man dessen Grundstück nicht betreten – selbst dann nicht, wenn man ihm mit dem Rückschnitt einer gemeinsamen Hecke sogar die Arbeit abnimmt. Die Pflege der eigenen oder gemeinschaftlichen grünen Wand muss ohne weitere Absprachen grundsätzlich vom eigenen Grundstück aus erfolgen. In mehreren Bundesländern ist in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen zwar ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht geregelt, jedoch kann man sich für die Heckenpflege hierauf grundsätzlich nicht direkt berufen.
Hammerschlags- und Leiterrecht
Das Hammerschlags- und Leiterrecht erfasst nur Reparaturarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen. Bei einer Hecke handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine bauliche Anlage, zudem ist der Heckenschnitt eine Pflegemaßnahme und keine Instandsetzung. Eine Instandsetzungsmaßnahme setzt mindestens voraus, dass Schäden verhindert werden sollen und sie erforderlich ist, um die bauliche Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Reine Verschönerungsmaßnahmen reichen nicht aus (BGH, Urteil vom 14.12.2012, Az. V ZR 49/12).
Ein Anspruch, Nachbars Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten, kann sich im Einzelfall aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Hat man die geltenden Grenzabstände eingehalten und die Hecke regelmäßig gepflegt, ist es meist nicht erforderlich, das Nachbargrundstück zu betreten. Die Grenzabstände sind in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. Zum Beispiel müssen Hecken bis circa 200 Zentimeter Höhe grundsätzlich einen Abstand von 50 bis 75 Zentimeter einhalten. Von wo dieser Abstand gemessen werden muss, hängt von den jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen ab.