Einfriedungen: So sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite

Einfriedungen sind Anlagen, die ein Grundstück vom nächsten abgrenzen. Eine lebende Einfriedung ist zum Beispiel eine Hecke. Für sie müssen die Regelungen zum Grenzabstand von Hecken, Büschen und Bäumen in den Landesnachbarrechtsgesetzen eingehalten werden. Dagegen muss man bei sogenannten toten Einfriedungen häufig die Regelungen zu baulichen Anlagen beachten, die meistens nur bis zu einer gewissen Höhe baugenehmigungsfrei sind. Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, müssen Sie die baurechtlichen Vorschriften trotzdem einhalten. Soweit es keine anderslautende Regelung gibt, muss die Einfriedung immer auf dem eigenen Grundstück errichtet werden. Abstandsvorschriften können sich unter anderem aus den Landesnachbarrechtsgesetzen, Einfriedungssatzungen, Bauordnungen oder Bebauungsplänen ergeben.

Muss man sein Grundstück einfrieden?

Das ergibt sich häufig aus den Landesnachbarrechtsgesetzen, Bau- und Straßengesetzen. Im Berliner Nachbarrechtsgesetz in § 21 ist eine Einfriedungspflicht für die jeweils rechte Seite des Grundstücks geregelt. Voraussetzung für eine Einfriedungspflicht ist grundsätzlich ein entsprechendes Verlangen des Nachbarn. Solange der Nachbar keine Einfriedung von Ihnen fordert, müssen Sie in diesen Fällen grundsätzlich auch keine Einfriedung errichten. Manchmal muss man das Grundstück aber auch aus anderen Gründen einfrieden, beispielsweise wenn man durch das Anlegen eines Teichs oder die Haltung eines gefährlichen Hundes neue Gefahrenquellen schafft. In diesen Fällen trifft den Verursacher der Gefahr eine Verkehrssicherungspflicht, die er möglicherweise nur sinnvoll durch eine Einfriedung erfüllen kann.

Aus welchem Material muss die Einfriedung sein?

Ob die Einfriedung ein Jäger- oder Maschendrahtzaun, eine Mauer oder eine Hecke sein darf, ist unter anderem in den Landesnachbarrechtsgesetzen, in den Einfriedungssatzungen der Gemeinden oder in Bebauungsplänen geregelt. Hier findet man auch Regelungen zur zulässigen Höhe der Einfriedung. Soweit es keine Regelungen geben sollte, kommt es grundsätzlich auf die Ortsüblichkeit an. Sie sollten sich also in Ihrer näheren Umgebung umschauen, um festzustellen, was ortsüblich sein könnte. Ein Nachbar kann grundsätzlich die Entfernung einer Einfriedung verlangen, wenn diese nicht ortsüblich ist. In manchen Nachbarrechtsgesetzen ist auch geregelt, welche Art und Höhe der Einfriedung erlaubt ist, wenn keine Ortsüblichkeit festgestellt werden kann.

Zum Beispiel ist in § 23 Berliner Nachbarrechtsgesetz geregelt, dass man in diesen Fällen einen 1,25 Meter hohen Maschendrahtzaun errichten darf. Sie sollten sich beim zuständigen Bauamt nach den für Sie geltenden Regelungen erkundigen. Falls Sie eine bestehende Einfriedung ändern möchten, empfiehlt es sich, auch Ihren Nachbar vorab darüber zu informieren und sich bestenfalls mit ihm zu einigen

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