Überschwemmungen durch Biberdämme

Ungünstig ist für den Betroffenen auch die Rechtslage, wenn ein Biberdamm die Überflutung verursacht hat. Die streng geschützten Nagetiere dürfen nur per Ausnahmegenehmigung bejagt und getötet werden. Diese erteilen die zuständigen Behörden aber nur in den seltensten Fällen. Die allgemeine Rechtssprechung sieht in der Bautätigkeit des Bibers, die das Fließverhalten der Gewässer nachhaltig verändern kann, eine Naturgegebenheit, die hingenommen werden muss. Auch die öffentliche Gewässerunterhaltung darf hier nicht ohne weiteres eingreifen, denn der Unterhalt der Fließgewässer ist gegenüber dem Naturschutz von nachrangiger Bedeutung. Es ist den Anliegern jedoch erlaubt, mit baulichen Maßnahmen eine Überflutung ihrer Grundstücke zu verhindern, sofern andere Grundstücke sowie auch der Biber selbst durch diese Maßnahmen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Je nach Schadensumfang ist außerdem eine Entschädigung möglich.

Foto: Uwe Steigemann

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