Welche Wassermengen darf man aus Gewässern entnehmen?

Der Gemeinverbrauch steht grundsätzlich jedermann zu, jedoch nur in sehr geringen Mengen, durch das Schöpfen mit Handgefäßen (zum Beispiel Gießkannen). Eine Entnahme durch Leitungen, mit Pumpen oder anderen Hilfsmitteln ist nicht zulässig. Ausnahmen sind häufig nur in engen Grenzen, zum Beispiel im Rahmen der Landwirtschaft oder an größeren Gewässern, möglich. Der Eigentümergebrauch (§ 26 Wasserhaushaltsgesetz) an einem oberirdischen Gewässer ermöglicht mehr als der Gemeinverbrauch. Er setzt zunächst voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstücks ist. Durch die Entnahme dürfen keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer zu erwarten sein. Bei lang anhaltender Trockenheit und niedrigen Wasserständen wie im Sommer 2018 kann es sich bereits nachteilig auswirken, wenn nur wenig Wasser entnommen wird. Insbesondere bei kleinen Gewässern kann es zu einer starken Beeinträchtigung kommen, sodass auch die darin lebenden Tiere und Pflanzen gefährdet sind. Die Entnahme ist somit nicht mehr vom Eigentümergebrauch umfasst. Das gilt auch für den Anliegergebrauch. Anlieger ist, wer Eigentümer der an die Gewässer angrenzenden Grundstücke ist, oder beispielsweise die Pächter derselben. Neben den gesetzlichen müssen auch örtliche Regelungen der Gemeinde oder des Landkreises beachtet werden. In den letzten Sommern haben mehrere Landkreise die Entnahme aus Gewässern aufgrund der Trockenheit verboten. Genauere Informationen erhält man bei der jeweiligen Wasserbehörde

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2025 Sparkassenkalender „Naturgärten in Rhön-Grabfeld“

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Seite zum Bestimmen von Sämereien aller Art.

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Kleine Zapfenkunde 

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Käsebällchen mit karamellisierten Nüssen, Cranberrys und Petersilie.

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Insekt des Jahres 2025

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Gemeines Leinkraut oder auch kleines Löwenmaul, früher sagte man auch Frauenflachs dazu. (Linaria vulgaris)

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