174
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass es im Landesnachbarrecht keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt, die über die konkreten Vorgaben des jeweiligen Landesnachbargesetzes hinausgeht. Damit räumt das oberste deutsche Zivilgericht mit dem weit verbreiteten Irrglauben auf, Hecken müssten immer unter einer bestimmten Maximalhöhe bleiben. Im Zentrum steht vielmehr die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände.
Weitere Informationen »» Heckenhöhe an der Grundstücksgrenze