Wo sind Schottergärten verboten?
Baden-Württemberg hat das Verbot von Schottergärten in seinem Landesnaturschutzgesetz konkretisiert. So heißt es in §21a NatSchG: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO.“ Bereits seit 1995 steht in der Landesbauordnung, dass nicht überbaute Flächen zu begrünen sind, wenn sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.
Auch in den Landesbauordnungen der meisten anderen deutschen Bundesländer heißt es, dass nicht überbaute Flächen zu begrünen oder zu bepflanzen und wasseraufnahmefähig zu gestalten sind. Befestigte Flächen für notwendige Stellplätze, wie zum Beispiel für Autos, Fahrräder oder Mülltonnen, sind in der Regel erlaubt. In Sachsen-Anhalt ist ab dem 1. März 2021 die Neuanlage eines Schottergartens verboten, sofern nicht ein Bebauungsplan oder eine kommunale Satzung besondere Festsetzungen trifft. Für bereits bestehende Schottergärten gilt dort der Bestandsschutz. Auch einige Kommunen haben bereits begonnen, Schottergärten im Rahmen von Bebauungsplänen zu verbieten. In Nordrhein-Westfalen haben beispielsweise die Städte Dortmund und Paderborn in ihren Bebauungsplänen für Neubaugebiete Schottergärten untersagt. In den bayerischen Städten Erlangen und Würzburg ist es seit 2020 verboten, dass bei Neu- und Umbauten Schottergärten angelegt werden. Durch eine Novelle der Bayerischen Bauordnung, die am 1. Februar 2021 in Kraft tritt, sollen die Gemeinden in Bayern noch mehr Handlungsspielraum bekommen. In Bremen steht seit 2019 im Ortsgesetz, dass Freiflächen und Flachdachflächen zu begrünen sind. In Hamburg sind Vorgärten gemäß §9 der Hamburgischen Bauordnung gärtnerisch zu gestalten
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