Welche Regelungen gelten in Kleingarten-Kolonien?
Hier sind das Bundeskleingartengesetz und die jeweiligen Landeskleingarten-, Garten- und Vereinsordnungen zu beachten. Nach § 3 Bundeskleingartengesetz ist in der Regel eine Gartenlaube in einfacher Ausführung, „mit höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig“, auch ohne förmliche Baugenehmigung des zuständigen Bauamts. Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Obwohl keine förmliche Baugenehmigung benötigt wird, ist es meist erforderlich und ratsam, beim Verpächter oder Vereinsvorstand eine Genehmigung einzuholen. Die genaueren Anforderungen an die Laube (zum Beispiel Höhe, Größe, Abstand, Ausgestaltung) und auch an Gewächshäuser ergeben sich aus den jeweiligen Landeskleingarten-, Garten-, Vereins- und Dienstanordnungen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Laube nicht wieder entfernt werden muss
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