Was bedeutet die Verkehrssicherungspflicht für Teichbesitzer
Soweit nicht ohnehin eine Einfriedungspflicht für das Grundstück nach dem Nachbarrechtsgesetz des jeweiligen Bundeslandes vorliegt, kann sich eine Einfriedungspflicht auch aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Heißt im Klartext: Wenn der Garten, in dem sich der Teich befindet, frei zugänglich ist und etwas passiert, dann besteht die Gefahr, dass der Garten-/Teichbesitzer zur Verantwortung gezogen wird. Ein Gartenteich stellt, insbesondere für Kinder, eine Gefahrenquelle dar (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Sicherungsmaßnahmen notwendig, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren.
Um dieser Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich auf einem Privatgrundstück nachzukommen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Grundstück vollkommen eingefriedet und abgeschlossen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.3.1994, 13 U 163/94). Es gibt aber auch Situationen, in denen im Einzelfall selbst eine fehlende Einfriedung nicht zu einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93).
Erhöhte Sicherheitsmaßnahmen können erforderlich sein, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder sein Grundstück, befugt oder unbefugt, zum Spielen nutzen und die Gefahr besteht, dass sie, insbesondere als Folge ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit, Schaden erleiden können (BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93).
BGH, Urteil vom 20.9.1994, Az. VI ZR 162/93