Urteil zur Verlegung des Komposthaufens

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 23. Dezember 1986 (Az. 23 O 14452/86) entschieden, dass der Kläger (mit Terrasse und Kinderspielplatz) nach §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen konnte, dass der Kompost des Nachbarn verlegt wird. Das Urteil ist auch ein gutes Beispiel für die Abwägung im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Es ist zwar grundsätzlich gestattet, Gartenabfälle zu kompostieren, jedoch kommt es auf die örtlichen Verhältnisse an.

Der Kläger konnte wegen seines kleinen Grundstücks nicht den Spielplatz der Kinder und die Terrasse verlegen. Der Nachbar konnte hingegen nicht begründen, warum er die Kompostanlage, die sich früher ohnehin an einer anderen Stelle befand, ausgerechnet an der Grundstücksgrenze neben dem Kinderspielplatz errichten musste. Bei der Größe seines Grundstücks von circa 1.350 Quadratmetern war es dem Nachbarn ohne weiteres möglich, an anderer Stelle zu kompostieren, ohne dass hierdurch nachbarrechtliche Belange berührt werden. Ein anderer Standort war für ihn somit zumutbar.

Komposthaufe.

Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten einen Komposthaufen anlegen. Wer den Kompost im eigenen Beet ausbringt, spart dabei bares Geld. Denn es müssen weniger Mineraldünger und Blumenerde gekauft werden. Die meisten Bundesländer haben besondere Regelungen über die Entsorgung von Küchen- und Gartenabfällen getroffen. Diese besagen, wie ein Komposthaufen bezüglich Belüftung, Feuchtigkeitsgrad oder Art der Abfälle richtig anzulegen ist. Der Haufen darf nicht übermäßig stinken und sollte kein Ungeziefer und keine Ratten anlocken. Deshalb dürfen auch keine Essensreste auf dem Kompost entsorgt werden, sondern nur Gartenabfälle.

Wenn sich der Nachbar an diese Regeln hält, haben Sie meist keinen Anspruch darauf, dass der Kompost beseitigt wird. Grundsätzlich sollte man bei der Wahl des Standorts aber gleich auf die Nachbarn Rücksicht nehmen und zum Beispiel eine Platzierung direkt neben einem Sitzplatz vermeiden. Gegen einen störenden Komposthaufen auf dem Nachbargrundstück haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung beziehungsweise Unterlassung nach § 1004 BGB. Wenn eine außergerichtliche Abmahnung nicht hilft, können Sie klagen. In den meisten Bundesländern muss allerdings zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sein.


Weblink

Az. 23 O 14452/86

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