Gartenmitbenutzung nachträglich verbieten?
Was tun, wenn ein Grundstücksbesitzer den Mietern die bisher gestattete oder zumindest geduldete Nutzung eines Gartens plötzlich verbieten will? Ein solcher Fall lag in Berlin vor, wo letztlich das Amtsgericht Pankow-Weißensee (Aktenzeichen 9 C 359/06) entscheiden musste. Die Justiz ging von einem vertraglichen Recht der Mieter aus: Das Vorhandensein solcher Anlagen sei ein Hinweis auf die Erlaubnis zur Benutzung. Eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Es dränge sich hier der konkrete Verdacht auf, so hieß es im Urteil, dass neu zuziehende, besser zahlende Mieter einen privaten Garten erhalten und die bereits länger im Haus lebenden Mieter nur noch von ihren Fenstern aus zuschauen sollten
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