Belästigung durch Drohnen: Rechtslage und Urteile
Bei der privaten Nutzung von Drohnen gibt es rechtliche Grenzen, damit niemand belästigt oder gefährdet wird. Grundsätzlich dürfen Sie Flugdrohnen für die private Freizeitgestaltung (§ 20 LuftVO) bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm ohne Genehmigung nutzen, solange Sie die Drohne in direkter Sichtweite, ohne First-Person-View-Brille und nicht höher als 100 Meter fliegen lassen. Der Einsatz in der Nähe von Industrieanlagen, Flughäfen, Menschenansammlungen und Unglücksorten ist ohne Sondergenehmigung grundsätzlich immer verboten.
Link zur Drohnenverordnung: https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/B/B5_UAS/Drohnenflyer_BMVI.html
Bild von Thomas Ehrhardt auf Pixabay
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