Probleme durch Kletterpflanzen auf Terrasse und Balkon
Pflanzen, die im Grund und Boden fest verwurzelt sind, gehören dem Grundeigentümer und nicht mehr demjenigen, der sie gekauft und gepflanzt hat. Dieses Prinzip gilt auch in Wohnungseigentumsanlagen. Geklagt hatte der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung. Er hatte Kletterpflanzen auf seine Terrasse gepflanzt. Die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage beschloss aber, dass der Eigentümer im ersten Stock, auf dessen Balkon die Kletterpflanzen inzwischen hinaufrankten, diese einmal jährlich zurückschneiden darf. Daraufhin machte der Erdgeschossbewohner Schadensersatzansprüche wegen Zerstörung „seiner“ Pflanzen geltend. Das Landgericht Landau stellte mit einem Beschluss (Az. 3 S 4/11) klar, dass Pflanzen, die im Bereich einer Terrassenfläche ins Erdreich eingepflanzt werden, Bestandteil des Gemeinschaftseigentums werden. Somit kann die Miteigentümergemeinschaft über diese Pflanzen bestimmen und nicht derjenige, der sie gepflanzt hat. Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er hätte ein Sondereigentum an der Terrasse. Denn Sondereigentum kann man nur an Räumen haben. Da die Terrasse aber nicht einmal seitlich umschlossen ist, handelt es sich nicht um einen Raum.
Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet wird, muss ein Grundstückseigentümer keine Abwassergebühren zahlen. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim in einem Urteil (Az. 2 S 2650/08). Bislang geltende Mindestgrenzen für die Gebührenbefreiung verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz und seien damit unzulässig. Damit bestätigte der VGH eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe und gab der Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Stadt Neckargemünd statt. Dort bemisst sich die Abwassergebühr wie üblich nach der Menge des bezogenen Frischwassers. Wasser, das laut separatem Gartenwasserzähler nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt, bleibt zwar auf Antrag gebührenfrei, allerdings erst ab einer Mindestmenge von 20 Kubikmetern.
Der Frischwassermaßstab bringe als Wahrscheinlichkeitsmaßstab Ungenauigkeiten mit sich. Diese seien hinzunehmen, sofern es sich um den normalen Verbrauch durch Kochen oder Trinken handle, da diese Mengen im Verhältnis zur Gesamtmenge des verbrauchten Trinkwassers kaum messbar seien. Für die zur Gartenbewässerung verwendeten Wassermengen gelte dies aber nicht. Mindestgrenze unzulässig
Die Richter entschieden nun, dass die für die Gebührenbefreiung geltende Mindestmenge diejenigen Bürger schlechter stelle, die für die Gartenbewässerung weniger als 20 Kubikmeter Wasser verbrauchten, und sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daher sei zum einen die Mindestgrenze unzulässig, zum anderen der Mehraufwand für die Erfassung der Abwassermenge mit zwei Wasserzählern gerechtfertigt. Die Kosten für die Installation der zusätzlichen Wasseruhr muss allerdings der Grundstückseigentümer tragen.