Gartenhäuschen und Wohnungseigentumsrecht

Bevor Sie ein Gartenhaus selber bauen oder aufstellen, sollten Sie die Miteigentümer um Erlaubnis fragen. Ein Sondernutzungsrecht für eine Gartenfläche berechtigt nicht automatisch zur Errichtung eines Gartenhäuschens (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2 Z 84/85). Wenn betroffene Miteigentümer dem Bau nicht zugestimmt haben und das Gartenhaus trotzdem errichtet wird, können diese Eigentümer auch nachträglich die Beseitigung verlangen (Amtsgericht Traunstein, Az. 3 UR II 475/05). Nach § 22 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedürfen bauliche Veränderungen der Zustimmung aller Miteigentümer, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG geregelte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, wird anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung bestimmt.

Das Landgericht München I (Az. 1 S 20283/08) hat entschieden, dass es auf den „Blickwinkel von allen Gemeinschafts- (auch Sondernutzungs-) flächen, sowie von allen Sondereigentumseinheiten“ ankommt und nicht nur auf den Nachteil des klagenden einzelnen Eigentümers, soweit es sich nicht um einen individuellen Beseitigungsanspruch nur eines Miteigentümers handelt. Die bauliche Veränderung der Anlage muss von außen wahrnehmbar, aber nicht aus der Wohnung des Klägers sichtbar sein

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