Lichtimmissionen durch blinkende Weihnachtsbeleuchtung

Ob die Weihnachtsbeleuchtung auch nachts leuchten darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Aus Rücksicht gegenüber den Nachbarn sollte man insbesondere blinkende Lichter, die von außen sichtbar sind, spätestens um 22 Uhr abschalten. Abhängig vom Einzelfall besteht beim Betrieb einer blinkenden Weihnachtsbeleuchtung zur Nachtzeit auch ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Nachbarn: Vor allem regelmäßige Lichtimmissionen werden in der Regel als störender wahrgenommen als eine gleichmäßige Dauerbeleuchtung. Teilweise gibt es auch kommunale Regelungen zur erlaubten Dauer des Betriebs von Beleuchtungen, die vorwiegend dekorativen Charakter haben

… und hier gibt's noch mehr…

Liebe Besucher unserer Gartenseite!

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Seite zum Bestimmen von Sämereien aller Art.

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Die Brutzeit beginnt und die Vögel suchen sich fleißig Nistmaterial.

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Sammy und seine Freunde

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Mitmachaktion „Stunde der Gartenvögel“ 2025

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Tag der offenen Gartentür und Naturgartentour im Landkreis Rhön Grabfeld

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