Müssen gesunde Bäume gefällt werden?
Nach § 1004 BGB gibt es keinen vorbeugenden Beseitigungsanspruch gegen gesunde Bäume, nur weil ein grenznaher Baum bei einem zukünftigen Sturm einmal beispielsweise auf das Garagendach fallen könnte. Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt: Der Anspruch aus § 1004 BGB ist nämlich nur darauf gerichtet, konkrete Beeinträchtigungen zu beseitigen. Widerstandsfähige Bäume anzupflanzen und wachsen zu lassen begründet alleine noch keine Gefahrenlage.
Verantwortlich kann der benachbarte Grundstückseigentümer immer erst dann sein, wenn die von ihm unterhaltenen Bäume krank oder überaltert sind und deshalb ihre Widerstandskraft eingebüßt haben. Solange die Bäume aber nicht in ihrer Standfestigkeit eingeschränkt sind, stellen sie keine ernsthafte Gefahr dar, die einer Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB gleichzustellen ist
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