Haftung für Stürze bei Schnee

Gemeinden können ihre Räum- und Streupflichten weitgehend auf Dritte übertragen oder zeitlich einschränken. So kann beispielsweise in einer Satzung festgelegt werden, dass die Gemeinde erst ab 7.30 Uhr zu streuen hat. Die festgelegte Uhrzeit ist aber nicht maßgeblich, wenn es sich um gefährliche Fahrbahnstellen wie zentrale Verkehrsknotenpunkte handelt, zeigt diese Urteil vom OLG Oldenburg (Az. 6 U 30/10). Die klagende Radlerin war an einem zentralen Verkehrsknotenpunkt gestürzt, als sie ihren Sohn gegen 7:20 Uhr zur Schule begleitet hatte. Sie brach sich bei dem Sturz den Ellenbogen. Der gestürzten Radfahrerin wurde ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz zugesprochen, da die Gemeinde ihrer Räum- und Streupflicht an der Unfallstelle nicht rechtzeitig nachgekommen war

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