Störende Hecken an der Grundstücksgrenze

In nahezu jedem Bundesland regelt ein Nachbarrechtsgesetz den zulässigen Grenzabstand von Hecken, Bäumen und Sträuchern. Auch ist meistens geregelt, dass hinter Zäunen oder Mauern ein Grenzabstand nicht eingehalten werden muss. Erst wenn das Gehölz wesentlich über den Sichtschutz hinauswächst, muss es beseitigt oder zurückgeschnitten werden. Was dies genau bedeutet, hat in einer Entscheidung das Amtsgericht München, Az. 173 C 19258/09 konkretisiert: Der Nachbar hat bereits dann einen Rechtsanspruch auf Rückschnitt bis zur Höhe der Sichtschutzwand, wenn die dahinterliegende Hecke die Sichtschutzwand um lediglich 20 Zentimeter überragt

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Seite zum Bestimmen von Sämereien aller Art.

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