Ist das Aufspannen eines Sonnenschirms erlaubt?
Auch wer zur Miete wohnt, möchte an heißen Sommertagen auf der Terrasse oder dem Balkon im Schatten sitzen. Das Landgericht Hamburg (Az. 311 S 40/07) hat entschieden: Soweit sich aus dem Mietvertrag, einer wirksam vereinbarten Garten- oder Hausordnung nichts anderes ergibt, darf ein Sonnenschirm oder auch ein Pavillonzelt grundsätzlich aufgestellt und genutzt werden. Der zulässige Mietgebrauch wird dadurch nicht überschritten, soweit für die Verwendung keine dauerhafte Verankerung im Boden oder am Mauerwerk erforderlich ist.