Gartenzwerg
Streitfall Gartenzwerge: Ist schlechter Geschmack strafbar?
An Gartenzwergen scheiden sich die Geister. Für die einen sind sie der Inbegriff des schlechten Geschmacks, für die anderen sind Gartenzwerge begehrte Sammelobjekte. Grundsätzlich darf jeder in seinem Garten so viele Gartenzwerge aufstellen, wie er möchte, auch wenn sich ein Nachbar an ihrem Anblick stören sollte. Rein ästhetische Beeinträchtigungen begründen in der Regel noch keinen Anspruch auf Beseitigung der Zwerge – zu unterschiedlich ist hier der Geschmack der einzelnen Gartenbesitzer und zu sehr würden Streitigkeiten zwischen Nachbarn ausgeweitet.
Ehrverletzung durch Gartenzwerge
Eine Ausnahme sind sogenannte Frustzwerge, die eine eindeutig obszöne Geste zeigen oder dem Betrachter ihr nacktes Hinterteil entblößen. Diese müssen Sie in der Regel nicht dulden, wenn die Zwerge so stehen, dass man sie als Nachbar sehen und die Geste auf sich beziehen kann. Sie können sich in einem solchen Fall auf Ehrverletzung berufen (AG Grünstadt Az. 2a C 334/93). Das Aufstellen von Gegenständen, die das Ehrgefühl verletzen könnten, ist ebenso wenig zulässig wie jede schikanöse Belästigung des Nachbarn.
Ausnahmsweise hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 2 W 7/87) Gartenzwerge im Gemeinschaftsgarten einer Wohnungseigentumsanlage untersagt. Es hat dabei eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks angenommen. Werden die Zwerge im zur Sondernutzung überlassenen Gartenanteil aufgestellt, so ist § 14 Wohnungseigentumsgesetz zu beachten. Danach darf jeder Eigentümer seine Wohnung nur so nutzen, dass andere Eigentümer keinen Nachteil dadurch haben. Hierzu zählen auch optische Beeinträchtigungen
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