Rechtsstreit ums Fallobst

Fallobst gehört demjenigen, auf dessen Grundstück es liegt. Bei Früchten handelt es sich – ebenso wie bei Laub, Nadeln oder Pollen – nämlich rechtlich betrachtet um Immissionen im Sinne von § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In einer von Gärten geprägten Siedlungsgegend sind solche Immissionen in der Regel entschädigungslos zu dulden und selbst zu entsorgen. Keinesfalls darf man beispielsweise das Fallobst einfach über die Grenze zurückwerfen. Ausnahmen gelten nur in wirklichen Extremfällen. Ein Nachbar braucht also Unmengen an Fallobst auf seinem Grundstück nicht hinzunehmen. Nach einer Einzelfallentscheidung des Amtsgerichts Backnang (Az. 3 C 35/89) waren beispielsweise die angelockten Wespen und der beim Faulen der gewaltigen Obstmengen entstehende üble Geruch nicht mehr zumutbar. Der Eigentümer des mehrere Meter in das Nachbargrundstück hineinragenden Birnbaumes musste deshalb für den Abtransport der unzähligen Früchte bezahlen.

Überhängende Früchte aus Nachbars Garten

Nur weil der rote Apfel am Baum des Nachbarn so appetitlich vor der eigenen Nase hängt, darf man ihn nicht einfach pflücken. Solange der Apfel am fremden Baum hängt, gehört er dem Nachbarn, egal wie weit der Ast ins eigene Grundstück hineinragt. Man muss warten, bis der Apfel herunterfällt. Dagegen darf der Nachbar mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen und seine Früchte ernten. Er hat allerdings nicht das Recht, das Nachbargrundstück zum Abernten seines Baums zu betreten. Erst wenn die Früchte vom Baum fallen, gehören Sie demjenigen, auf dessen Grundstück sie liegen (§ 911 Bürgerliches Gesetzbuch). Man darf jedoch nicht am Baum schütteln, damit das Obst auf das eigene Grundstück fällt. Etwas anderes gilt, wenn das Obst auf ein dem öffentlichen Gebrauch dienenden Grundstück fällt. Dann bleibt es im Eigentum desjenigen, dem auch der Baum gehört.

Bei einem Grenzbaum gilt übrigens folgende Besonderheit: Steht auf der Grenze ein Baum, so gehören die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch das Holz den Nachbarn zu gleichen Teilen. Entscheidend ist aber, ob der Stamm des Baums von der Grenze durchschnitten wird. Nur weil ein Baum sehr nahe an der Grenze wächst, macht ihn das noch nicht zum Grenzbaum im rechtlichen Sinne

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