Überschwemmungen im Garten

Wenn Schmelzwasser von einem höheren auf ein niedriger gelegenes Grundstück natürlich abfließt, muss das als Naturgegebenheit hingenommen werden. Es ist jedoch grundsätzlich nicht erlaubt, einen bestehenden Wildwasserabfluss auf das Nachbargrundstück zu verstärken. Der Besitzer des niedriger gelegenen Grundstücks kann gegen den Wasserfluss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Dadurch darf es allerdings nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des oberen Grundstücks oder der übrigen Nachbargrundstücke kommen.

Regenwasser (auch Traufwasser), das von Gebäuden eines Grundstücks abgeleitet wird, muss auf dem eigenen Grund und Boden gesammelt und entsorgt werden. Ausnahmsweise kann ein Eigentümer per Vertrag dazu ermächtigt sein, das Regenwasser auf das Nachbargrundstück abzuleiten (Traufrecht). In diesem Fall hat der Betroffene das Recht, geeignete Auffang- und Ableitungsvorrichtungen am Haus des Nachbarn anzubringen (zum Beispiel Dachrinnen). Die Beeinträchtigung durch sonstiges Wasser des Nachbarn in konzentrierter Form, zum Beispiel durch abfließendes Gießwasser, Autowaschwasser oder Wasser aus einem Gartenschlauch, muss der Besitzer eines Grundstücks dagegen meist nicht dulden. In diesem Fall steht ihm ein Unterlassungs- und Abwehranspruch nach § 1004 BGB zu.

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