Wenn der Hahn kräht
Wenn der Hahn kräht
Das Landgericht München I (Urteil vom 3.3.1989, Az. 30 O 1123/87) hat entschieden, dass – aufgrund der besonderen Lästigkeit des Krähens, der Plötzlichkeit sowie der besonderen Tonalität und Modulation – der Nachbar einen Anspruch auf Unterlassung der Lärmbelästigung hat. Auf der anderen Seite ist das Krähen eines Hahns um drei Uhr morgens in einem ländlichen Gebiet ortsüblich und daher zu dulden (Landgericht Kleve, Urteil vom 17.1.1989, 6 S 311/88). Es müssen auch keine anderen Maßnahmen ergriffen werden, um den Lärm zu verhindern, da dies die Nutztierhaltung unrentabel machen würde. Es kommt auf die Art, die Tageszeit und die Dauer des Lärms an. Das schrille, über Stunden andauernde Pfeifen eines Graupapageis, der in einer Wohnung in einem reinen Wohngebiet gehalten wird, übersteigt die übliche Lärmbelästigung erheblich und muss nicht hingenommen werden (OLG Düsseldorf, 10.1.1990, Az. 5 Ss (O i) 476/89). Ob die Vögel vollständig abzuschaffen sind, hängt von der Abwägung der nachbarlichen Interessen ab. Das Halten von einzelnen exotischen Vögeln ist hierzulande zwar nicht unüblich. Um die Lärmbelästigung aber möglichst gering zu halten, hat das Landgericht Zwickau (1.6.2001, Az. 6 S 388/00) entschieden, dass die dort vorhandenen Papageien in der Wohnung gehalten werden müssen und nur eine Stunde täglich, innerhalb bestimmter Zeitspannen, in die Voliere im Garten gebracht werden dürfen
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